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Statuten

Aargauischer Verband für Zivilstandswesen

 

  1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1       Name

Unter dem Namen "Aargauischer Verband für Zivilstandswesen (AVZ)" (nachstehend Verband genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 und ff ZGB.
Der Verband ist Mitglied des Schweizerischen Verbandes für Zivilstandswesen.
Der Verband besteht seit 28. Februar 1926.
 

Art. 2       Sitz

Der Sitz befindet sich am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten

Art. 3       Zweck

Der Verband bezweckt:

  1. Die Wahrung und Förderung gemeinsamer beruflicher Interessen
  2. Die berufliche Aus- und Weiterbildung
  3. Die Wahrung standespolitischer Interessen
  4. Die Pflege der Zusammengehörigkeit und Kollegialität zwischen den Mitgliedern und verwandten Berufsverbänden.

Art. 3a     Beteiligung an Organisationen (neu)

  1. Der Verband kann sich im Rahmen seines Zwecks an privatrechtlichen Unternehmungen, an Stiftungen und an weiteren Organisationen beteiligen.
  2. Eine Beteiligung setzt die Zustimmung der nächstfolgenden Jahresversammlung voraus.

 

  1. Mitgliedschaft

Art. 4       Kategorien der Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Ehemaligen

c) Ehrenmitgliedern

d) Freimitgliedern nach den Bestimmungen der bisherigen Statuten

Aktivmitglieder sind Leiterinnen und Leiter von Zivilstandsämtern, Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Personal der Aufsichtsbehörde.

Ehemalige sind alle vorgenannten Personen, die aber nicht mehr aktiv sind.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um das Zivilstandswesen oder den Verband verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

Art. 5       Erwerb der Mitgliedschaft

a) Aktive und Ehemalige werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen.

b) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

 

Art. 6       Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) freiwilligen Austritt auf schriftliche Erklärung hin per Ende eines Rechnungsjahres

c) Ausschluss seitens der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche am Verbandsvermögen.

 

  1. Organisation

Art. 7       Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

 

Art. 8       Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 9       Wahlen und Abstimmungen

Die Generalversammlung, der Vorstand und die Kommissionen wählen und stimmen offen ab.

Wird geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so entscheidet darüber der offene Mehrheitsbeschluss.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.

 

Art. 10     Aus- und Weiterbildung

Der Verband kann sämtliche Belange der Aus- und Weiterbildung an eine Bildungsorganisation delegieren. Wird diese von verschiedenen Verbänden getragen, soll jeder Trägerverband in diesem Gremium mit Stimm- und Wahlrecht vertreten sein.

Rechtsform, Organisation und Verantwortlichkeiten dieser Bildungsorganisation werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Genehmigung der Geschäftsordung erfolgt durch den Vorstand.

Der Verband kann für die Wahrung der Interessen der Aus- und Weiterbildung eine Bildungsbeauftragte, einen Bildungsbeauftragten oder eine Bildungskommission einsetzen. Diese bzw. dieser wird durch den Vorstand ernannt.

 

GENERALVERSAMMLUNG

Art. 11     Aufgaben

Der Generalversammlung stehen zu:

a) Die Wahl der Verbandspräsidentin oder des Verbandspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.

b) Die Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren.

c) Die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages.

d) Die Festsetzung des Jahresbeitrages.

e) Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5 und 6.

f) Beschlussfassung über Statutenrevision und die Auflösung des Verbandes

 

Art. 12     Einberufung

Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal zusammen. Sie wird 30 Tage vorher durch den Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel sämtlicher Mitglieder statt.

 

Art. 13     Teilnahme

Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

 

VORSTAND

Art. 14     Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Aktivmitgliedern und konstituiert sich - mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten - selber.

 

Art. 15     Aufgaben

Der Vorstand vertritt den Verband gegen aussen und besorgt sämtliche Verbandsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Ihm obliegt namentlich die Einberufung der Generalversammlung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden.

Er stellt allfällige Wahlvorschläge für den Vorstand und die Rechnungsrevisoren des Verbandes auf.

Der Vorstand hat das Recht, zur Vorberatung wichtiger Fragen Spezialkommissionen zu ernennen und Experten beizuziehen.

Der Vorstand ist zuständig für die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmungen,

an Stiftungen und an weiteren Organisationen, soweit sie zur Erreichung des Vereinszwecks beitragen.

 

Art. 16     Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern.

 

Art. 17     Sitzungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit.

 

Art. 18     Zeichnungsberechtigung

Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zeichnen kollektiv zu zweien mit der Aktuarin oder dem Aktuar bzw. der Kassierin oder dem Kassier.

 

Art. 19     Chargierungen und Aufgaben

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verhandlungen der Generalversammlung und des Vorstandes und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse. Im Verhinderungsfalle wird sie bzw. er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

Die Aktuarin oder der Aktuar bzw. die Protokollführerin oder der Protokollführer verfassen das Protokoll der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen und besorgen weitere schriftliche Arbeiten des Verbandes.

Die Kassierin oder der Kassier besorgt die Rechnungsführung des Verbandes.

 

RECHNUNGSREVISOREN

Art. 20     Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen.

 

IV. Rechnungswesen

Art. 21     Buchführung

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

Art. 22     Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag ist im Anhang 1 geregelt.

 

Art. 23     Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24       Freimitgliedschaft

Die Freimitglieder nach den Bestimmungen der bisherigen Statuten behalten ihren Status.

 

Art. 25     Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle der Auflösung bestimmt die Generalversammlung über das Vermögen des Verbandes.

 

Art. 26     Inkrafttreten

Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 26. September 1968.

 

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Genehmigt an der Generalversammlung in Muri AG vom 11. September 2003.

 

AARGAUISCHER Verband für Zivilstandswesen (aVZ)

 

Die Präsidentin:                                                   Der Aktuar:

 

 

Verena Märki                                                                    Rudolf Maurer

 

 

 

Revision genehmigt durch Generalversammlung vom 10. September 2020 (Schriftliche Abstimmung)
Art. 3a (neu) und Art. 15 (Ergänzung; letzter Absatz)

        

 

Der Präsident:                                                      Der Aktuar:

 

 

Adrian Keller                                                        Reto Wassmer

 

 

Anhang 1 zu den Statuten Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder und Ehemalige beträgt Fr. 100.00.

 

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Genehmigt an der Generalversammlung in Muri vom 9. September 2004.

 

AARGAUISCHER Verband für Zivilstandswesen (AVZ)

Die Präsidentin:                                                     Der Aktuar:

 

 

Verena Märki                                                         Rudolf Maurer